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 Neustifter Kirtag: 22.08.-25.08.2024

Verhaltensregeln und Bestimmungen

Verhaltensregeln für den Neustifter Kirtag

Der Neustifter Kirtag ist ein wunderschönes traditionelles Fest für die ganze Familie – hier soll jeder feiern können! Damit das auch möglich ist bitten wir um die Einhaltung der folgenden Regeln, um ein friedliches und ausgelassenes Miteinander zu gewährleisten.

  1. Jedes Fest hat irgendwann ein Ende. Alle Stände auf der Strasse sind verpflichtet um 24 Uhr zu zusperren.
  2. Es gelten die Jugendschutzbestimmungen:
    Der Aufenthalt im Veranstaltungsgelände ist ...
    • für Kinder (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr
    • für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 1.00 Uhr bis 5.00 Uhr
    • ohne Begleitung einer Aufsichtsperson verboten.

Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakwaren verboten.

Jugendliche vor dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen Spirituosen und Misch-getränke, die Spirituosen enthalten, gleichgültig, ob diese vorgefertigt sind (zB. Alkopops) oder selbst hergestellt werden, nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.

  1. Die Notdurft ist ausschließlich auf dem Toiletten zu verrichten. Ein Toilettenwagen ist direkt hinter der Kirche aufgestellt (Ecke Neustift am Walde/Eyblergasse)
  2. Auf dem Gelände sind bauliche Anlage und sonstige Einrichtungen entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen und dürfen nicht beschädigt werden. Für schuldhafte Beschädigungen haftet der Verursacher. Zuwiderhandlungen können strafrechtlich geahndet werden.
  3. Das Besteigen oder Übersteigen von nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehenen baulichen Anlagen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern und andere Begrenzungen oder Absperrungen ist verboten
  4. Jede Person hat sich so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt werden.
  5. Beachten Sie die Hinweise der Einsatzkräfte (Polizei, Rettung, Feuerwehr) sowie der vom Veranstalter beauftragten Sicherheitsdienste bzw. aller Mitglieder des Weinbauvereins und leisten Sie deren Aufforderungen Folge.
  6. Innerhalb des Marktgebietes ist, ausgenommen Personen mit Genehmigung, der Verkauf von Waren aller Art sowie das Verteilen von Werbematerial und sonstigen Gegenständen untersagt. Dies gilt auch für betteln und Hausieren.
  7. Es ist verboten Waffen sowie sonstige Gegenstände und Stoffe, die ihrer Art nach objektiv gefährlich sind oder die zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich zu führen, zu benutzen, zur Verwendung bereitzuhalten oder zu verteilen.